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Anträge im Bezirksparlament

2021/03/18

§ 104 Wiener Stadtverfassung
Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge an andere Organe, der öffentlichen Verwaltung,  im Inland,  in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die das Interesse des Bezirkes berühren. Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Gemeindeabgaben, Entgelte und Tarife sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand von Anträgen sein.

Bedeutet in der Praxis: Es werden entweder an die zuständigen Stellen des Magistrats, oder konkret an die Stadträte die Anträge formuliert. Innerhalb einer 6 Wochen-Frist muss der Adressat antworten, ob der Antrag so umgesetzt werden kann oder nicht, ob sich noch eine andere Abteilung mit dem Antrag beschäftigt soll, wer die Kosten trägt….. Jubelmeldungen mancher Fraktionen am Tag nach der Antragsstellung sind eindeutig zu früh.

Resolutionsantrag: ist eine Meinungskundgebung zu verschiedenen Themen. Er darf sich nicht an einen Adressaten richten und wird daher auch keinem solchen zugestellt. Ein Resolutionsantrag wird daher auch nicht beantwortet. Praktisch eine Willenskundgebung des Bezirks: „Die Bezirksvertretung spricht sich aus…, „Die Bezirksvertretung befürwortet / lehnt ab …“

BezRat Michael Schödl

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